Tickets
Wichtige Hinweise zu den Eintrittskarten:
Im Bezirk 6 wurden klare Richtlinien
zu der Verteilung und dem Umgang mit den Eintrittskarten
vereinbart! Kein Schwarzhandel,
keine Angebote in Auktionshäusern!
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Eintrittskarten und
Dauerkartenabonnements
(Quelle: FC Schalke 04)
AGB als Download
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend "AGB") gelten für den
Verkauf von Eintrittskarten und Dauerkartenabonnements (nachfolgend "Tickets")
für die auf den Tickets genannten Veranstaltungen des auf der Ticketvorderseite
angegebenen Veranstalters an Ticketerwerber und ihre Rechtsnachfolger
(nachfolgend insgesamt: "Ticketerwerber") sowie für das Rechtsverhältnis
zwischen dem Veranstalter und dem Ticketerwerber im Hinblick auf diese
Veranstaltungen. Beim Besuch einer Veranstaltung in der VELTINS-Arena unterliegt
der Ticketerwerber der Stadionordnung der VELTINS-Arena, die auf der
Internetseite www.veltins-arena.de
zu finden ist und in der VELTINS-Arena aushängt, bei Veranstaltungen in anderen
Veranstaltungsorten den jeweils aushängenden Hausordnungen.
Im Hinblick auf einen mit dem Ticket ggf. eingeräumten Anspruch auf Beförderung
mit den Verkehrsmitteln des VRR kommt der Beförderungsvertrag ausschließlich
zwischen dem jeweiligen Besucher und den von ihm in Anspruch genommenen
Verkehrsunternehmen zustande.
1. Verwender der AGB
Verwender dieser AGB ist der jeweilige Veranstalter. Veranstalter von
Heimspielen der Mannschaften des Fußballclubs Gelsenkirchen-Schalke 04 e.V.
(nachfolgend "Schalke 04") ist Schalke 04. Hinsichtlich anderer Veranstaltungen
ist der Veranstalter auf den Tickets, in der Veranstaltungsbeschreibung und dem
Bestellformular auf den Internetseiten
www.veltins-arena.de und www.schalke04.de sowie in den offiziellen
Werbematerialien zu der jeweiligen Veranstaltung bezeichnet.
2. Einschaltung Dritter beim Ticketvertrieb und der Vertragsdurchführung
Der Veranstalter kann Dritte beauftragen, die Tickets im Namen des Veranstalters
zu verkaufen und auch hinsichtlich anderer Rechte und Pflichten des
Veranstalters in dessen Namen zu handeln. Der Vertrag über den Ticketerwerb
kommt ausschließlich zwischen dem Veranstalter und dem Ticketerwerber zustande.
Dritte im Sinne der Bestimmung in Satz 1 kann insbesondere die FC Schalke 04
Arena Management GmbH (nachfolgend "Arena GmbH") sein, sofern diese nicht selbst
nach Ziffer 1 Veranstalter ist.
3. Vertragsschluss/Fälligkeit der Zahlung
3.1. Die Internetseiten
www.tickets-aufschalke.de ,
www.veltins-arena.de , www.schalke04.de
und andere Werbung und Hinweise des Veranstalters auf Veranstaltungen und
Tickets enthalten kein Angebot zum Vertragsschluss, sondern eine Aufforderung
zur Abgabe eines Angebotes durch den Ticketerwerber. Durch Aufgabe seiner
Bestellung macht der Ticketerwerber ein verbindliches Angebot zum Erwerb der
bestellten Tickets. Der Ticketerwerber ist an dieses Angebot bis zum Ablauf des
dritten auf den Tag der Abgabe des Angebotes folgenden Werktags gebunden. Der
Vertrag kommt durch Erklärung der Annahme durch den Veranstalter zustande;
Versendung und Übergabe der Tickets gelten als Annahme.
3.2. Die Zahlung des Ticketpreises und der gegebenenfalls anfallenden Versand-
und Bearbeitungsgebühren ist mit Abschluss des Vertrages über den Ticketerwerb
fällig.
3.3. Sofern die Tickets vor Zahlung des Ticketpreises an den Ticketerwerber
versendet oder übergeben werden, bleiben die Tickets bis zur vollständigen,
endgültigen und vorbehaltlosen Zahlung des Ticketpreises Eigentum des
Veranstalters. In Ausübung der dem Veranstalter zustehenden Einrede des nicht
erfüllten Vertrags berechtigen nicht bezahlte Tickets nicht zur Teilnahme an der
Veranstaltung. Unbeschadet bleibt das Recht des Veranstalters, von dem
Ticketerwerber Schadensersatz zu verlangen.
3.4. Vereinsmitglieder von Schalke 04 und Dauerkarteninhaber für Heimspiele von
Schalke 04 können bei der Ticketvergabe für Fußballveranstaltungen durch den
Veranstalter bevorzugt werden.
4. Ticketversand/Rügeobliegenheit
4.1. Sofern der Ticketerwerber eine Versendung der Tickets verlangt, geschieht
dies auf Kosten und Risiko des Ticketerwerbers. Die Auswahl des
Versandunternehmens erfolgt durch den Veranstalter.
4.2. Der Ticketerwerber kann offensichtliche Mängel der gelieferten Tickets nur
innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Tickets geltend machen.
5. Weitergabe von Tickets
5.1. Zur Vermeidung von Gewalttätigkeiten und Straftaten im Zusammenhang mit dem
Besuch der Veranstaltung, zur Durchsetzung von Stadionverboten, zur Unterbindung
des Weiterverkaufs von Tickets zu überhöhten Preisen und zur Trennung von
Anhängern der aufeinander treffenden Mannschaften während eines Fußballspiels
liegt es im Interesse des Veranstalters, die Weitergabe von Tickets
einzuschränken. Dem Ticketerwerber ist es daher nicht gestattet:
a) Tickets zu einem höheren als dem Verkaufspreis des Veranstalters zu
veräußern, wobei die eigenen Transaktionskosten einschließlich Versandkosten des
Ticketerwerbers hinsichtlich der Kaufpreishöhe unberücksichtigt bleiben,
b) Tickets für Fußballveranstaltungen entgeltlich oder unentgeltlich an Anhänger
von Gastvereinen weiterzugeben, sofern der Ticketinhaber von der Anhängerschaft
für den Gastverein Kenntnis hat oder Kenntnis hätte haben müssen,
c) Tickets ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung durch den
Veranstalter gewerblich oder kommerziell zu veräußern oder im Rahmen von
Gewinnspielen, Reise- oder Hospitalityangeboten oder öffentlich zu Werbe- oder
Marketingzwecken zu verwenden, oder
d) Tickets für Fußballveranstaltungen entgeltlich oder unentgeltlich an Personen
weiterzugeben, die mit einem bundesweiten oder auf die VELTINS-Arena
beschränkten Stadionverbot belegt sind, sofern der Ticketinhaber davon Kenntnis
hat oder Kenntnis hätte haben müssen.
5.2. Der Ticketerwerber ist bei Weitergabe der Tickets verpflichtet, diejenigen
Personen, an die er Tickets weitergibt, den sich aus diesen AGB ergebenden
Verpflichtungen unbeschränkt und in der Weise zu unterwerfen, dass der
Veranstalter die Erfüllung der Verpflichtungen unmittelbar von dem jeweiligen
Ticketinhaber verlangen kann.
Auf Verlangen des Veranstalters ist der Ticketerwerber verpflichtet, Namen,
Geburtsdaten und Anschrift derjenigen Personen mitzuteilen, an die er Tickets
weitergegeben hat.
5.3. Der Veranstalter ist berechtigt, das zu dem Ticketerwerber bestehende
Rechtsverhältnis außerordentlich und fristlos zu kündigen, wenn der
Ticketerwerber gegen Ziffer 5.1. verstößt. Das vorgenannte Kündigungsrecht gilt
auch für Dauerkartenabonnements. Der Veranstalter wird das Ticket in diesem Fall
sperren und dem Ticketerwerber den Zutritt zur Veranstaltung entschädigungslos
verweigern.
5.4. Der Veranstalter ist berechtigt, von Ticketerwerbern, die unter Verstoß
gegen Ziffer 5.1 Tickets weitergeben und/oder anbieten, für jeden Fall eines
Verstoßes eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu € 2.500,00 zu verlangen, es sei
denn, der Verstoß erfolgt schuldlos. Weitergehende Schadensersatzansprüche
bleiben hiervon unberührt, wobei die Vertragsstrafe auf Schadensersatzansprüche
angerechnet wird.
5.5. Der Veranstalter behält sich vor, Personen, die gegen die Verbote in Ziffer
5.1. verstoßen, zukünftig den Erwerb von Tickets zu verweigern, ihnen gegenüber
ein Stadionverbot auszusprechen und/oder weitergehende rechtliche Maßnahmen
einzuleiten.
6. Zutrittsberechtigung/Zutrittsverweigerung/Stadionverbot
6.1. Der Veranstalter ist berechtigt, Ticketerwerbern, die ihre Identität nicht
durch Vorlage eines gültigen amtlichen Ausweises (z.B. Personalausweis,
Kinderausweis) nachweisen, sowie Ticketerwerbern von Tickets für
Fußballveranstaltungen in der VELTINS-Arena, die mit einem bundesweiten oder
einem auf die VELTINS-Arena beschränkten Stadionverbot belegt sind, den Zutritt
zu der jeweiligen Veranstaltung zu verweigern.
6.2. Bei Verlust oder Diebstahl des Tickets ist der Veranstalter zur
Neuausstellung nicht verpflichtet; der Veranstalter kann nach seinem
pflichtgemäßen Ermessen eine Neuausstellung vornehmen, wenn die
Reservierungs-Nummer angegeben und der Verlust oder Diebstahl vom Ticketerwerber
nachgewiesen wird. Für die Neuausstellung eines abhanden gekommenen Tickets wird
eine aufwandsbezogene Bearbeitungsgebühr seitens des Veranstalters berechnet.
Mit der Entgegennahme des neu ausgestellten Tickets erklärt sich der
Ticketerwerber mit der Sperrung des abhanden gekommenen Tickets einverstanden.
Unbeschadet bleibt das Recht des Veranstalters, von dem Ticketerwerber
Schadensersatz zu verlangen (z.B. im Fall einer Doppelplatzierung).
6.3. Vorsätzlich wahrheitswidrige Verlustmeldungen, die zu einer
Doppelplatzierung führen können, haben zur Folge, dass der Veranstalter
Strafanzeige erstattet.
6.4. Jeder Ticketerwerber ist verpflichtet, der Polizei, dem Ordnungsdienst oder
sonstigen berechtigten Sicherheitskräften sein Ticket auf jederzeit mögliches
Verlangen bis zum Verlassen des Veranstaltungsortes vorzulegen und zur
Überprüfung auszuhändigen.
6.5. Hat der Ticketerwerber nicht bis zum Beginn der Veranstaltung den auf dem
Ticket ausgewiesenen Steh- oder Sitzplatz eingenommen, kann der Veranstalter dem
Ticketerwerber den Zutritt zur Veranstaltung bis zur nächsten
Veranstaltungspause verweigern.
6.6. Mit Beendigung der Veranstaltung verliert das Ticket seine Gültigkeit.
6.7. Der Veranstalter kann Ticketerwerber, die gegen die Hausordnung des
jeweiligen Veranstaltungsortes oder gegen diese AGB verstoßen, vom
Veranstaltungsort verweisen.
7. Kinder und Jugendliche
7.1. Kindern unter 6 Jahren ist der Zutritt zu Veranstaltungen, die keine
sportlichen Wettkämpfe darstellen, auch in Begleitung eines
Erziehungsberechtigten untersagt, sofern die betreffenden Veranstaltungen nicht
ausdrücklich auch für diese Altersgruppe bestimmt sind. Nachstehende Ziffer 7.2.
bleibt hiervon unberührt.
7.2. Kindern bis zwölf Jahren ist der Zutritt zur Veranstaltung nur in
Begleitung eines Erziehungsberechtigten gestattet.
7.3. Jugendliche, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen bis
0:00 Uhr die Veranstaltungsstätte verlassen.
8. Verlegung und Abbruch einer Veranstaltung/Programmänderung/Ausfall
8.1. Wird eine Veranstaltung auf einen anderen Termin verlegt, gilt das Ticket
für den neuen Veranstaltungstermin.
8.2. Im Fall von Bundesligaheimspielen wird der Zeitpunkt der Veranstaltung im
Hinblick auf die seitens der DFL Deutsche Fußball Liga GmbH (DFL) erst einige
Wochen vor dem Spiel erfolgende Bekanntgabe der genauen Spieltermine lediglich
mit dem Spieltag der Bundesliga angegeben und vereinbart. Ein Bundesligaspieltag
kann bis zu drei aufeinander folgende Kalendertage umfassen, die vor der
jeweiligen Saison von der DFL bestimmt werden. Eine Rückerstattung des
Ticketpreises kann bei Bundesligaheimspielen nur verlangt werden, wenn die
Festlegung seitens der DFL auf einen Termin erfolgt, der außerhalb des
Bundesligaspieltages liegt, oder auf einen Veranstaltungsort erfolgt, der
außerhalb der VELTINS-Arena liegt, und wenn das Originalticket spätestens bis
zum letzten Kalendertag des auf dem Ticket angegebenen Bundesligaspieltags an
den Veranstalter oder den von ihm nach Ziffer 2 eingeschalteten Dritten
zurückgegeben wird.
Auch im Fall von DFB-Pokalspielen und Pflichtspielen auf nationaler oder
europäischer Ebene (z. B. Supercup , UEFA Champions-League-Spiele) wird der
Zeitpunkt der Veranstaltung im Hinblick auf die erst einige Wochen vor dem Spiel
erfolgende Bekanntgabe der genauen Spieltermine mit dem jeweiligen Spieltag, der
bis zu drei aufeinander folgende Kalendertage umfassen kann, angegeben und
vereinbart. Insoweit gilt vorstehende Regelung entsprechend.
8.3. Ein Rückgaberecht für den Fall der Terminverlegung eines Fußballspiels von
Schalke 04 besteht nicht zugunsten von Dauerkarteninhabern.
8.4. Handelt es sich bei der Veranstaltung nicht um ein Fußballspiel nach Ziff.
8.2., ist der Ticketerwerber im Fall des Abbruchs und des ersatzlosen Ausfalls
der Veranstaltung - mit Ausnahme eines Falles nach Ziff. 8.5. - berechtigt, von
dem Veranstalter die Rückerstattung des Ticketpreises zu verlangen, wenn das
Originalticket innerhalb von sieben Kalendertagen nach dem geplanten
Veranstaltungstermin an den Veranstalter oder den von ihm nach Ziffer 2.
eingeschalteten Dritten zurückgegeben wird. Wird die Veranstaltung verlegt, ist
der Ticketerwerber berechtigt, von dem Veranstalter die Rückerstattung des
Ticketpreises zu verlangen, wenn das nicht entwertete Originalticket innerhalb
von sieben Kalendertagen nach offizieller Bekanntgabe des neuen Termins durch
den Veranstalter an den Veranstalter oder den von ihm nach Ziffer 2.
eingeschalteten Dritten zurückgegeben wird.
8.5. Sofern eine Veranstaltung bereits begonnen hat und ohne Verschulden des
Veranstalters nach mehr als einem Drittel der durchschnittlichen Dauer einer
Veranstaltung der betreffenden Art abgebrochen wird, erfolgt keine Erstattung
des Ticketpreises. Dies gilt sowohl bei Fußballspielen nach Ziff. 8.2. als auch
anderen Veranstaltungen.
8.6. Besteht ein Anspruch auf Rückerstattung des Ticketpreises, so wird nur der
offizielle Ticketpreis erstattet. Etwaige Vorverkaufs-, Bearbeitungs- oder
Systemgebühren werden nicht erstattet.
8.7. Der Veranstalter ist berechtigt, das Programm in Punkten, die für das
Gesamtbild der Veranstaltung keinen wesentlich prägenden Umstand darstellen, zu
ändern, ohne dass dem Ticketerwerber aufgrund der Programmänderung ein
Kündigungs- oder Rückgaberecht hinsichtlich des Tickets zusteht. Dies gilt
sowohl bei Fußballspielen nach Ziff. 8.2. als auch anderen Veranstaltungen.
8.8. Für alle Fälle der Rückerstattung des Ticketpreises gilt, dass diese
ausschließlich gegenüber dem Ticketerwerber erfolgt.
9. Bild- und Tonaufnahmen
9.1. Der Ticketerwerber willigt darin ein, dass der Veranstalter im Rahmen der
Veranstaltung, ohne zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet zu sein, berechtigt
ist, Bild- und Tonaufnahmen der Zuschauer zu erstellen und/oder durch Dritte
erstellen zu lassen, diese zu vervielfältigen, zu senden und in jeglichen
audiovisuellen Medien zu nutzen und/oder durch Dritte vervielfältigen, senden
und nutzen zu lassen.
9.2. Die Rechte des Veranstalters aus Ziffer 9.1. gelten zeitlich unbeschränkt
und weltweit.
10. Verbot des Mitbringens von Tonbandgeräten, Fotoapparaten sowie Film- und
Videokameras/ Verbot von Ton- und Bildaufnahmen
10.1. Bei Fußballveranstaltungen ist es dem Ticketerwerber erlaubt, Fotoapparate
mitzubringen; Fotos, die am Veranstaltungsort gemacht werden, dürfen nur für
private Zwecke verwendet werden. Eine kommerzielle Verwendung dieser Fotos ist
untersagt.
Bei allen anderen Veranstaltungen ist es dem Ticketerwerber untersagt,
Fotoapparate oder sonstige Geräte mitzubringen, die geeignet sind, statische
oder bewegte Bilder aufzuzeichnen oder zu übertragen.
10.2. Neben dem Verbot in Ziffer 10.1. Absatz 2 ist es dem Ticketerwerber
untersagt, Tonbandgeräte sowie sonstige Geräte, die zur Aufzeichnung oder
Übertragung von Ton geeignet sind, mitzubringen.
10.3. Weiterhin ist es dem Ticketerwerber mit Ausnahme des in Ziffer 10.1.,
Absatz 1 geregelten Falles untersagt, Ton-, Foto-, Film- und Videoaufnahmen zu
machen oder Dritten zu ermöglichen, solche Aufnahmen zu machen.
10.4. Dem Ticketerwerber ist auch untersagt, Dritten zu ermöglichen, die
Veranstaltung zeitgleich oder zeitversetzt an einem anderen Ort unter Verwendung
von Hilfsmitteln zu verfolgen.
10.5. Von den Verboten der Ziffern 10.1.-10.4. kann der Veranstalter nach seinem
Ermessen Ausnahmen zulassen. Die kommerzielle Verwendung von Ton- und
Bildaufnahmen ist Ticketerwerbern grundsätzlich untersagt.
11. Umfang der Haftung des Veranstalters, Mängelanzeige
11.1. Die Haftung des Veranstalters, seiner gesetzlichen Vertreter und
Erfüllungsgehilfen für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die
Haftung wegen eines arglistig verschwiegenen Mangels oder der Übernahme einer
Beschaffenheitsgarantie wird durch diese AGB nicht beschränkt. Durch diese AGB
nicht beschränkt wird ferner die Haftung des Veranstalters für Schäden beruhend
auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des
Veranstalters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
Liegt keiner der vorgenannten Fälle vor, ist die Haftung des Veranstalters für
Schäden aus der Verletzung einer Pflicht, die für die Erreichung des
Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags also überhaupt erst ermöglicht und auf
deren Einhaltung der Ticketerwerber vertraut und vertrauen darf
(vertragswesentliche Pflicht), begrenzt auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen ist die Haftung des Veranstalters
ausgeschlossen.
11.2. Soweit die Haftung für Schäden in Ziffer 11.1. begrenzt ist, gilt dies
auch für eine etwaige Haftung der Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter
des Veranstalters.
11.3. Ansprüche des Ticketerwerbers wegen offensichtlicher Mängel der
Veranstaltung sind ausgeschlossen, wenn der Mangel nicht innerhalb einer
Ausschlussfrist von vier Wochen gerechnet ab dem Veranstaltungsende bei dem
Veranstalter oder dem von ihm nach Ziffer 2. eingeschalteten Dritten angezeigt
wird; dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder
Gesundheit und für sonstige Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
des Veranstalters, seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen beruhen.
12. Verhalten auf dem Veranstaltungsgelände
12.1. Dem Ticketerwerber ist es untersagt, auf dem Veranstaltungsgelände
Gegenstände jeglicher Art in der Absicht mitzuführen, sie zum Verkauf anzubieten
oder in sonstiger Art für kommerzielle Zwecke zu verwenden. Gegenstände, die in
dieser Absicht mitgeführt werden oder tatsächlich zum Verkauf angeboten werden,
können von Ordnern und anderen autorisierten Personen bis zum Verlassen der
Veranstaltung in Verwahrung genommen werden.
12.2. Weiterhin ist es dem Ticketerwerber untersagt, auf dem
Veranstaltungsgelände musikalische oder künstlerische Darbietungen sowie
sonstige an eine Mehrzahl von Personen gerichtete Aufführungen und
Zurschaustellungen durchzuführen.
12.3. Für jeden Fall einer Zuwiderhandlungen gegen die Ziffern 12.1. oder
12.2..verwirkt der Ticketerwerber eine Vertragsstrafe in Höhe von € 1.000,00, es
sei denn, der Verstoß erfolgt schuldlos. Weitergehende Schadensersatzansprüche
des Veranstalters bleiben hiervon unberührt, wobei die Vertragsstrafe auf
Schadensersatzansprüche angerechnet wird.
13. Datenverarbeitung/Datenschutz
13.1. Der Verwender bearbeitet die personenbezogenen Daten, die der
Ticketerwerber ihm gegenüber mitteilt, unter Einhaltung der geltenden
Datenschutzbestimmungen. Personenbezogene Daten werden in dem für die
Begründung, Ausgestaltung oder Änderung des Vertragsverhältnisses erforderlichen
Umfang erhoben, verarbeitet, genutzt und listenmäßig erfasst. Darüber hinaus
werden die erhobenen Daten nach Maßgabe der geltenden Datenschutzbestimmungen
für eigene Werbezwecke des Verwenders oder für die Werbung für fremde Angebote
per Postsendung verwendet. Der Ticketerwerber kann der Nutzung der Daten durch
den Verwender zu Werbezwecken durch entsprechende Erklärung schriftlich, per
E-Mail oder telefonisch widersprechen; die Kontaktdaten des Verwenders sind in
Ziff. 14 genannt. Zu den von dem Ticketerwerber mitgeteilten Daten gehören der
Name, die Adresse, die Telefonnummer sowie gegebenenfalls die E-Mail-Adresse und
Angaben zur Kreditkarte des Ticketerwerbers, wobei etwaige Angaben zur
Kreditkarte des Ticketerwerbers weder für eigene noch für fremde Werbezwecke
genutzt werden.
13.2. Der Verwender ist berechtigt, die durch den Ticketerwerber mitgeteilten
personenbezogenen Daten an Dritte zu übermitteln, die der Verwender bzw. der
Veranstalter mit der Durchführung des Vertrages beauftragt hat, soweit dies zur
Vertragserfüllung erforderlich ist. Der Verwender ist darüber hinaus berechtigt,
die durch den Ticketerwerber mitgeteilten Daten nach Maßgabe der anwendbaren
Rechtsvorschriften an Strafverfolgungsbehörden zu übermitteln, um die Sicherheit
der Veranstaltung zu gewährleisten und die Abwehr von Gefahren für die
staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten zu
ermöglichen.
14. Kontakt
Der Ticketverkauf über die Internetseiten
www.tickets-aufschalke.de ,
www.veltins-arena.de und
www.schalke04.de , über die Tickethotline
01805/150810 und das S04-ServiceCenter wird durch die Arena GmbH im Namen und
für Rechnung des jeweiligen Veranstalters durchgeführt. Bestellungen, Anfragen,
Beanstandungen und sonstige Korrespondenz bezüglich des Ticketerwerbs können an
folgende Anschrift gerichtet werden: FC Schalke 04 Arena Management GmbH,
Postfach 200993, 45844 Gelsenkirchen. Telefon: 01805/150810 (0,14/Min aus dem
deutschen Festnetz, Mobilfunk maximal 0,42/Min); Telefax: 0209/3892599; E-Mail:
kundenservice@veltins-arena.de
.
15. Gerichtsstand, anwendbares Recht
15.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des
UN-Kaufrechts (CISG).
15.2. Handelt es sich bei dem Ticketerwerber um einen Unternehmer, eine
juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis
unmittelbar und mittelbar ergebenden Streitigkeiten das für Gelsenkirchen-Buer
zuständige Gericht.
16. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Klauseln dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder
werden, berührt dies weder die Wirksamkeit des Rechtsverhältnisses zwischen
Veranstalter und rechtmäßigen Ticketerwerber noch die Wirksamkeit der übrigen
Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf und die Benutzung von
Parkplatzkarten
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend "AGB") gelten für den
Verkauf von Parkplatzkarten und Dauerparkplatzkarten (nachfolgend
"Parkplatzkarten") für die Parkplätze P1, P2, P3, P5, P7, das Parkhaus auf dem
P2, die Parkplätze am ehemaligen Parkstadion (nachfolgend "Parkplätze") sowie
für das Rechtsverhältnis zwischen dem in Ziffer 1 definierten Verwender und dem
Parkplatzkartenerwerber und seinen Rechtsnachfolgern (nachfolgend insgesamt:
"Kartenerwerber") im Rahmen von Veranstaltungen (einschließlich Heimspielen der
Mannschaften des Fußballclubs Gelsenkirchen-Schalke 04 e.V.) in der
VELTINS-Arena und auf dem Gelände des Fußballclubs Gelsenkirchen-Schalke 04 e.V.
(nachfolgend: "Veranstaltungen"). Auf den Verkauf der Parkplatzkarten und das
daraus entstehende Rechtsverhältnis finden ausschließlich diese AGB Anwendung.
Der Kartenerwerber unterliegt der Stadionordnung der VELTINS-Arena, die auch für
die Parkplätze gilt (vgl. § 1 der Stadionordnung), die auf der Internetseite
www.veltins-arena.de zu finden
ist und in der VELTINS-Arena aushängt.
1. Verwender der AGB
Verwender dieser AGB ist bei Heimspielen der Mannschaften des Fußballclubs
Gelsenkirchen-Schalke 04 e.V. (nachfolgend "Schalke 04") Schalke 04. Bei
sämtlichen anderen Veranstaltungen ist Verwender die FC Schalke 04 Arena
Management GmbH, sofern nicht die Veräußerung der Parkplatzkarte im Namen des
Veranstalters erfolgt; in letzteren Fällen ist der Veranstalter der Verwender
der AGB.
2. Einschaltung Dritter beim Ticketvertrieb und der Vertragsdurchführung
Der Verwender kann Dritte beauftragen, die Tickets im Namen des Verwenders zu
verkaufen und auch hinsichtlich anderer Rechte und Pflichten des Verwenders in
dessen Namen zu handeln. Der Vertrag über den Ticketerwerb kommt ausschließlich
zwischen dem Verwender und dem Ticketerwerber zustande. Dritte im Sinne der
Bestimmung in Satz 1 kann insbesondere die FC Schalke 04 Arena Management GmbH
(nachfolgend "Arena GmbH") sein. sofern diese nicht selbst nach Ziffer 1.
Verwender ist.
3. Vertragsschluss/Fälligkeit der Zahlung
3.1. Die Internetseiten
www.veltins-arena.de , www.schalke04.de
,
www.tickets-aufschalke.de
und andere Werbung und Hinweise des Verwenders auf Parkplatzkarten enthalten
kein Angebot zum Vertragsschluss, sondern eine Aufforderung zur Abgabe eines
Angebotes durch den Kartenerwerber. Durch Aufgabe seiner Bestellung macht der
Kartenerwerber ein verbindliches Angebot zum Erwerb der bestellten
Parkplatzkarten. Der Kartenerwerber ist an dieses Angebot bis zum Ablauf des
dritten auf den Tag der Abgabe des Angebotes folgenden Werktags gebunden. Der
Vertrag kommt durch Erklärung der Annahme durch den Verwender zustande;
Versendung und Übergabe der Parkplatzkarten gelten als Annahme.
3.2. Die Zahlung des Kartenpreises und der gegebenenfalls anfallenden Versand-
und Bearbeitungsgebühren ist mit Abschluss des Vertrages über den Kartenerwerb
fällig.
3.3. Sofern die Parkplatzkarten vor Zahlung des Kartenpreises an den
Kartenerwerber versendet oder übergeben werden, bleiben die Parkplatzkarten bis
zur vollständigen, endgültigen und vorbehaltlosen Zahlung des Kartenpreises
Eigentum des Verwenders. In Ausübung der dem Verwender zustehenden Einrede des
nicht erfüllten Vertrags berechtigen nicht bezahlte Parkplatzkarten nicht zur
Nutzung der Parkplätze. Unbeschadet bleibt das Recht des Verwenders, von dem
Kartenerwerber Schadensersatz zu verlangen.
3.4. Vereinsmitglieder des FC Schalke 04 und Dauerkarteninhaber für Heimspiele
des FC Schalke 04 können bei der Parkplatzkartenvergabe bevorzugt werden.
4. Versand/Eigentumsvorbehalt/Rügeobliegenheit
4.1. Sofern der Kartenerwerber eine Versendung der Parkplatzkarten verlangt,
geschieht dies auf Kosten und Risiko des Kartenerwerbers. Die Auswahl des
Versandunternehmens erfolgt durch den Verwender.
4.2. Der Kartenerwerber kann offensichtliche Mängel der gelieferten
Parkplatzkarten nur innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Karten gegenüber
dem Verwender (Anschrift unter Ziffer 14.) geltend machen.
5. Weitergabe von Parkplatzkarten
5.1. Zur Vermeidung von Gewalttätigkeiten und Straftaten im Zusammenhang mit dem
Besuch der Veranstaltung, zur Durchsetzung von Stadionverboten, zur Unterbindung
des Weiterverkaufs von Parkplatzkarten zu überhöhten Preisen und zur Trennung
von Anhängern der aufeinander treffenden Mannschaften während eines
Fußballspiels liegt es im Interesse des Verwenders und des Veranstalters der
jeweiligen Veranstaltung, die Weitergabe auch der Parkplatzkarten
einzuschränken. Dem jeweiligen Kartenerwerber ist es daher nicht gestattet:
a) Parkplatzkarten zu einem höheren als dem Verkaufspreis des Verwenders zu
veräußern, wobei die eigenen Transaktionskosten einschließlich Versandkosten des
Kartenerwerbers hinsichtlich der Kaufpreishöhe unberücksichtigt bleiben,
b) Parkplatzkarten für Fußballveranstaltungen entgeltlich oder unentgeltlich an
Anhänger von Gastvereinen weiterzugeben, sofern der Kartenerwerber von der
Anhängerschaft für den Gastverein Kenntnis hat oder hätte haben müssen,
c) Parkplatzkarten ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung durch
den Verwender gewerblich oder kommerziell zu veräußern oder im Rahmen von
Gewinnspielen, Reise- oder Hospitalityangeboten oder öffentlich zu Werbe- oder
Marketingzwecken zu verwenden, oder
d) Parkplatzkarten für Fußballveranstaltungen entgeltlich oder unentgeltlich an
Personen weiterzugeben, die mit einem bundesweiten oder auf die VELTINS-Arena
beschränkten Stadionverbot belegt sind, sofern der Kartenerwerber davon Kenntnis
hat oder Kenntnis hätte haben müssen.
5.2. Der Kartenerwerber ist bei Weitergabe der Parkplatzkarten verpflichtet,
diejenigen Personen, an die er Parkplatzkarten weitergibt, den sich aus diesen
AGB ergebenden Verpflichtungen unbeschränkt und in der Weise zu unterwerfen,
dass der Verwender die Erfüllung der Verpflichtungen unmittelbar von dem
jeweiligen Karteninhaber verlangen kann.
Auf Verlangen des Verwenders ist der Kartenerwerber verpflichtet, Namen,
Geburtsdaten und Anschrift derjenigen Personen mitzuteilen, an die er
Parkplatzkarten weitergegeben hat.
5.3. Der Verwender ist berechtigt, das zu dem Kartenerwerber bestehende
Rechtsverhältnis außerordentlich und fristlos zu kündigen, wenn der
Kartenerwerber gegen Ziffer 4.1. verstößt. Das vorgenannte Kündigungsrecht gilt
insbesondere auch für Dauerkartenabonnements. Der Verwender wird die
Parkplatzkarten in diesem Fall sperren und dem Kartenerwerber die Benutzung der
Parkplätze entschädigungslos verweigern.
5.4. Der Verwender ist berechtigt, von Kartenerwerbern, die unter Verstoß gegen
Ziffer 5.1. Parkplatzkarten weitergeben und/oder anbieten, für jeden Fall eines
Verstoßes eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu € 2.500,00 zu verlangen, es sei
denn, der Verstoß erfolgt schuldlos. Weitergehende Schadensersatzansprüche
bleiben hiervon unberührt, wobei die Vertragsstrafe auf Schadensersatzansprüche
angerechnet wird.
5.5. Der Verwender behält sich vor, Personen, die gegen die Verbote in Ziffer
5.1. verstoßen, zukünftig den Erwerb von Parkplatzkarten zu verweigern und/oder
weitergehende rechtliche Maßnahmen einzuleiten.
6. Vertragliche Rechte und Pflichten
6.1. Die erworbenen Parkplatzkarten haben ausschließlich Gültigkeit für die beim
Erwerb vereinbarte und auf den Parkplatzkarten ausgewiesene Veranstaltung und
gelten jeweils für ein Fahrzeug. Mit Verlassen des Parkplatzes verlieren die
Parkplatzkarten ihre Gültigkeit. Der Parkplatz darf frühestens drei Stunden vor
Veranstaltungsbeginn befahren werden.
6.2. Die Bewachung oder Verwahrung des geparkten Fahrzeugs oder eine sonstige
Tätigkeit des Verwenders, die über die bloße Überlassung eines Stellplatzes
hinausgeht, ist nicht Gegenstand des zwischen dem Verwender und dem
Karteninhaber bestehenden Vertrages.
Der Verwender weist darauf hin, dass die abgestellten Fahrzeuge von ihm nicht
versichert sind; insbesondere unterhält er hierfür keine Versicherung gegen
Beschädigung oder Diebstahl.
6.3. Der Kartenerwerber muss das abgestellte Fahrzeug innerhalb von sechs
Stunden nach Ende der jeweiligen Veranstaltung von den Parkplätzen entfernen.
Soweit sich das Fahrzeug nach Ablauf dieser Zeitspanne noch auf den Parkplätzen
befindet, ist der Verwender berechtigt, das Kraftfahrzeug auf Kosten des
Kartenerwerbers von den Parkplätzen entfernen und von einem Abschleppunternehmen
in Verwahrung nehmen zu lassen. Unbeschadet bleibt das Recht des Verwenders, von
dem Kartenerwerber Schadensersatz zu verlangen.
6.4. Das Abstellen des Fahrzeuges auf den Parkplätzen kann durch den Verwender
verweigert werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass aufgrund des
Zustandes des Kraftfahrzeugs durch das Befahren der Parkplätze oder das
Abstellen auf den Parkplätzen Gefahren für die Betriebssicherheit der Parkplätze
entstehen können. Dies gilt insbesondere für Kraftfahrzeuge, von denen oder von
deren Betrieb eine Gefahr für Personen oder Sachen ausgeht, die über die normale
betriebsbedingte Gefahr eines Kraftfahrzeugs hinausgeht.
6.5. Das abgestellte Fahrzeug ist sorgfältig abzuschließen und verkehrsüblich zu
sichern.
6.6. Der Verwender kann auf Kosten des Kartenerwerbers das abgestellte Fahrzeug
auch dann von den Parkplätzen entfernen und von einem Abschleppunternehmen in
Verwahrung nehmen lassen, wenn das abgestellte Fahrzeug durch einen undichten
Tank oder Vergaser oder durch andere Mängel den Betrieb der Parkplätze
gefährdet, wenn das Fahrzeug nicht zugelassen ist, wenn von ihm sonst eine
Gefahr ausgeht oder es während der Parkzeit durch polizeiliche Maßnahmen aus dem
Verkehr gezogen wird. Unbeschadet bleibt das Recht des Verwenders, von dem
Kartenerwerber Schadensersatz zu verlangen.
6.7. Der Verwender behält sich vor, aus technischen oder organisatorischen
Gründen Parkplätze zu sperren. In diesem Fall wird dem Kartenerwerber ein
gleichwertiger und ihm zumutbarer Ersatzstellplatz zugewiesen.
7. Verhalten auf den Parkplätzen
7.1. Auf den Parkplätzen und den Parkplatzzufahrten gelten die Vorschriften der
Straßenverkehrsordnung (StVO). Der Kartenerwerber hat beim Befahren der
Parkplätze und beim Ein- und Ausparken die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zu
beachten; dies gilt auch dann, wenn ihm das vom Verwender oder dem Veranstalter
eingesetzte Ordnungspersonal durch Zeichen oder sonstige Hinweise behilflich
ist.
7.2. Der Kartenerwerber hat den Anweisungen des von dem Verwender und dem
Veranstalter eingesetzten Ordnungspersonals Folge zu leisten.
7.3. Soweit dem Kartenerwerber durch einen entsprechenden Hinweis auf der
Parkplatzkarte für ein Fahrzeug ein bestimmter Stellplatz zugewiesen ist, ist
der Kartenerwerber verpflichtet, sein Fahrzeug ausschließlich auf dem
bezeichneten Stellplatz zu parken; vorstehende Ziffer 6.7. bleibt hiervon
unberührt. Sofern dem Kartenerwerber auf der Parkplatzkarte oder durch das
Ordnungspersonal kein Stellplatz zugewiesen worden ist, kann er unter den freien
und nicht durch entsprechende Kennzeichnung für andere Personen reservierten
Stellplätzen wählen. Unabhängig davon, ob dem Kartenerwerber ein bestimmter
Stellplatz zugewiesen wurde, ist der Kartenerwerber verpflichtet, sein Fahrzeug
innerhalb der einen Stellplatz kennzeichnenden Markierungen so abzustellen, dass
jederzeit das ungehinderte Ein- und Ausparken auf den benachbarten Stellplätzen
möglich ist. Sofern der Kartenerwerber ein Fahrzeug unter Verstoß gegen die
vorstehenden Pflichten abstellt, hat der Verwender das Recht, das Fahrzeug des
Kartenerwerbers auf Kosten des Kartenerwerbers umzusetzen oder von einem
Abschleppunternehmen in Verwahrung nehmen zu lassen. Unbeschadet bleibt das
Recht des Verwenders, von dem Kartenerwerber Schadensersatz zu verlangen.
7.4. Der Aufenthalt auf den Parkplätzen ist nur zum Zweck der
Fahrzeugeinstellung und -abholung sowie des Be- und Entladens gestattet.
8. Zutrittsberechtigung/Zutrittsverweigerung
8.1. Bei Verlust oder Diebstahl der Parkplatzkarten ist der Verwender zur
Neuausstellung nicht verpflichtet; der Verwender kann nach seinem pflichtgemäßen
Ermessen eine Neuausstellung vornehmen, wenn die Reservierungs-Nummer angegeben
und der Verlust oder Diebstahl vom Kartenerwerber nachgewiesen wird.. Für die
Neuausstellung einer abhanden gekommenen Parkplatzkarte wird eine
aufwandsbezogene Bearbeitungsgebühr seitens des Verwenders berechnet. Mit der
Entgegennahme der neu ausgestellten Parkplatzkarte erklärt sich der
Kartenerwerber mit der Sperrung der abhanden gekommenen Parkplatzkarte
einverstanden. Unbeschadet bleibt das Recht des Verwenders, von dem
Kartenerwerber Schadensersatz zu verlangen (z.B. im Fall einer
Doppelplatzierung).
8.2. Vorsätzlich wahrheitswidrige Verlustmeldungen, die zu einer
Doppelplatzierung führen können, haben zur Folge, dass der Verwender
Strafanzeige erstattet.
8.3. Jeder Kartenerwerber ist verpflichtet, der Polizei, dem Ordnungsdienst oder
sonstigen berechtigten Sicherheitskräften seine Parkplatzkarte auf jederzeit
mögliches Verlangen bis zum Verlassen des Parkplatzes vorzulegen und zur
Überprüfung auszuhändigen.
8.4. Der Verwender kann Kartenerwerber, die gegen die Stadionordnung oder gegen
diese AGB verstoßen, vom Parkplatz verweisen.
9. Verlegung und Ausfall einer Veranstaltung
9.1. Wird eine Veranstaltung auf einen anderen Termin verlegt, gelten die
Parkplatzkarten für den neuen Veranstaltungstermin.
9.2. Im Fall von Bundesligaheimspielen wird der Zeitpunkt der Veranstaltung im
Hinblick auf die seitens der DFL Deutsche Fußball Liga GmbH (DFL) erst einige
Wochen vor dem Spiel erfolgende Bekanntgabe der genauen Spieltermine lediglich
mit dem Spieltag der Bundesliga angegeben und vereinbart. Ein Bundesligaspieltag
kann bis zu drei aufeinander folgende Kalendertage umfassen, die vor der
jeweiligen Saison von der DFL bestimmt werden. Eine Rückerstattung des
Kartenpreises kann bei Bundesligaheimspielen nur verlangt werden, wenn die
Festlegung seitens der DFL auf einen Termin erfolgt, der außerhalb des
Bundesligaspieltages liegt, oder auf einen Veranstaltungsort erfolgt, der
außerhalb der VELTINS-Arena liegt, und wenn die Original-Parkplatzkarte
spätestens bis zum letzten Kalendertag des auf der Parkplatzkarte angegebenen
Bundesligaspieltags an den Verwender zurückgegeben wird.
Auch im Fall von DFB-Pokalspielen und Pflichtspielen auf nationaler oder
europäischer Ebene (z. B. Supercup, UEFA Champions -League -Spiele) wird der
Zeitpunkt der Veranstaltung im Hinblick auf die erst einige Wochen vor dem Spiel
erfolgende Bekanntgabe der genauen Spieltermine mit dem jeweiligen Spieltag, der
bis zu drei aufeinander folgende Kalendertage umfassen kann, angegeben und
vereinbart. Insoweit gilt vorstehende Regelung entsprechend.
9.3. Ein Rückgaberecht für den Fall der Terminverlegung eines Fußballspiels des
FC Schalke 04 besteht nicht zugunsten von Dauer-Kartenerwerbern.
9.4. Handelt es sich bei der Veranstaltung nicht um ein Fußballspiel nach Ziff.
9.2., ist der Kartenerwerber im Fall der Verlegung und des Ausfalls der
Veranstaltung berechtigt, von dem Verwender die Rückerstattung des Kartenpreises
zu verlangen, wenn die nicht entwertete Original-Parkplatzkarte bis zu dem auf
dem Ticket für die Veranstaltung angegebenen Beginn der Veranstaltung oder bis
zu dem auf dem Ticket für die Veranstaltung angegebenen letzten Einlasstermin an
den Verwender zurückgegeben wird.
9.5. Handelt es sich bei der Veranstaltung nicht um ein Fußballspiel nach Ziff.
9.2., ist der Kartenerwerber im Fall des Abbruchs und des ersatzlosen Ausfalls
der Veranstaltung - mit Ausnahme eines Falles nach Ziff. 9.6. - gegen Rückgabe
des Originaltickets berechtigt, von dem Verwender die Rückerstattung des
Kartenpreises zu verlangen, wenn die Original-Parkplatzkarte innerhalb von
sieben Kalendertagen nach dem geplanten Veranstaltungstermin an den Verwender
zurückgegeben wird. Wird die Veranstaltung verlegt, ist der Kartenerwerber
berechtigt, von dem Verwender die Rückerstattung des Kartenpreises zu verlangen,
wenn die Original-Parkplatzkarte innerhalb von sieben Kalendertagen nach
offizieller Bekanntgabe des neuen Termins an den Verwender zurückgegeben wird.
9.6 Bei vorzeitigem Ende einer bereits begonnenen Veranstaltung (Abbruch)
besteht kein Anspruch auf Erstattung des Kartenpreises, es sei denn, der Abbruch
beruht auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Verwenders. Dies gilt sowohl bei
Fußballspielen nach Ziff. 9.2. als auch anderen Veranstaltungen.
9.7. Besteht ein Anspruch auf Rückerstattung des Ticketpreises, so wird nur der
offizielle Ticketpreis erstattet. Etwaige Vorverkaufs-, Bearbeitungs- oder
Systemgebühren, werden nicht erstattet.
9.8. Für alle Fälle der Rückerstattung des Kartenpreises gilt, dass diese
ausschließlich gegenüber dem Kartenerwerber erfolgt.
10. Umfang der Haftung des Verwenders
10.1. Die Haftung des Verwenders, seiner gesetzlichen Vertreter und
Erfüllungsgehilfen für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit, die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung
wegen eines arglistig verschwiegenen Mangels oder der Übernahme einer
Beschaffenheitsgarantie wird durch diese AGB nicht beschränkt. Durch diese AGB
nicht beschränkt wird ferner die Haftung des Verwenders für Schäden beruhend auf
einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders,
seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
Liegt keiner der vorgenannten Fälle vor, ist die Haftung des Verwenders für
Schäden aus der Verletzung einer Pflicht, die für die Erreichung des
Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags also überhaupt erst ermöglicht und auf
deren Einhaltung der Kartenerwerber vertraut und vertrauen darf
(vertragswesentliche Pflicht), begrenzt auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen ist die Haftung des Verwenders
ausgeschlossen.
10.2. Soweit die Haftung für Schäden in Ziffer 10.1. begrenzt ist, gilt dies
auch für eine etwaige Haftung der Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter
des Verwenders.
10.3. Ansprüche des Kartenerwerbers wegen offensichtlicher Mängel der Parkplätze
sind ausgeschlossen, wenn der Mangel nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von
vier Wochen gerechnet ab dem Veranstaltungsende bei dem Verwender angezeigt
wird; dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder
Gesundheit und für sonstige Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
des Verwenders, seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen beruhen.
11. Keine Haftung des Verwenders für Dritte und Höhere Gewalt
Der Verwender haftet nicht für Schäden, die durch Personen, die weder
gesetzliche Vertreter noch Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen des Verwenders
sind (z.B. andere Kartenerwerber, sonstige Dritte) oder durch höhere Gewalt
verursacht werden. Dies gilt insbesondere für Beschädigung, Vernichtung oder
Diebstahl des eingestellten Kraftfahrzeugs oder beweglicher/eingebauter
Gegenstände aus dem Kraftfahrzeug (z.B. Autoradio, Autotelefon, Handy oder
persönliche Wertgegenstände, Fotoausrüstung, Navigationssysteme usw.) oder auf
bzw. an dem Kraftfahrzeug befestigter Sachen.
12. Haftung des Kartenerwerbers
12.1. Der Kartenerwerber haftet für alle von ihm verursachten Schäden (z.B.
infolge technischer Defekte durch das von ihm oder von ihm beauftragte Dritte
auf den Parkplätzen abgestellte Fahrzeug durch Ölverlust, Explosion), es sei
denn, es liegt kein dem Kartenerwerber zurechenbares Verschulden vor. Neben den
vorbezeichneten Ansprüchen bestehen die gesetzlichen Ansprüche des Verwenders
gegen den Kartenerwerber und den Fahrzeughalter.
12.2. Dem Kartenerwerber ist es untersagt, Abfälle auf den Parkplätzen außerhalb
der für diese Abfälle von dem Verwender vorgesehenen Einrichtungen zu entsorgen.
Dem Kartenerwerber ist es ferner untersagt, auf den Parkplätzen Reparaturen
vorzunehmen (Ausnahme: solche durch autorisierte Pannennotdienste), Fahrzeuge zu
waschen oder zu reinigen (Ausnahme: Befreiung von Schnee). Für die Verletzung
dieser Pflichten haftet der Kartenerwerber nach den gesetzlichen Vorschriften.
12.3. Der Kartenerwerber hat für die von ihm verursachten Verunreinigungen des
Bodens oder des Grundwassers nach den gesetzlichen Vorschriften einzustehen und
behördlichen oder gerichtlichen Anordnungen unverzüglich Folge zu leisten. Im
Fall einer (und sei es behördlichen oder gerichtlichen) Inanspruchnahme des
Verwenders für solche Verunreinigungen hat der Kartenerwerber den Verwender
freizustellen und dem Verwender den ihm aus der Inanspruchnahme entstehenden
Schaden zu ersetzen, es sei denn, es liegt kein dem Kartenerwerber zurechenbares
Verschulden vor.
12.4. Eine weitergehende Haftung und Einstandspflicht des Kartenerwerbers nach
den gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt.
12.5. Der Kartenerwerber ist verpflichtet, von ihm verursachte Schäden
unverzüglich dem vom Veranstalter eingesetzten Ordnungspersonal anzuzeigen.
13. Datenverarbeitung/Datenschutz
13.1. Der Verwender bearbeitet die personenbezogenen Daten, die der
Kartenerwerber ihm gegenüber mitteilt, unter Einhaltung der geltenden
Datenschutzbestimmungen. Personenbezogene Daten werden in dem für die
Begründung, Ausgestaltung oder Änderung des Vertragsverhältnisses erforderlichen
Umfang erhoben, verarbeitet, genutzt und listenmäßig erfasst. Darüber hinaus
werden die erhobenen Daten nach Maßgabe der geltenden Datenschutzbestimmungen
für eigene Werbezwecke des Verwenders oder für die Werbung für fremde Angebote
per Postsendung verwendet. Der Kartenerwerber kann der Nutzung der Daten durch
den Verwender zu Werbezwecken durch entsprechende Erklärung schriftlich, per
E-Mail oder telefonisch widersprechen; die Kontaktdaten des Verwenders sind in
Ziff. 14. genannt. Zu den von dem Kartenerwerber mitgeteilten Daten gehören der
Name, die Adresse, die Telefonnummer sowie gegebenenfalls die E-Mail-Adresse und
Angaben zur Kreditkarte des Kartenerwerbers, wobei etwaige Angaben zur
Kreditkarte des Kartenerwerbers weder für eigene noch für fremde Werbezwecke
genutzt werden.
13.2. Der Verwender ist berechtigt, die durch den Kartenerwerber mitgeteilten
personenbezogenen Daten an Dritte zu übermitteln, die der Verwender bzw. der
Veranstalter mit der Durchführung des Vertrages beauftragt hat, soweit dies zur
Vertragserfüllung erforderlich ist. Der Verwender ist darüber hinaus berechtigt,
die durch den Kartenerwerber mitgeteilten Daten nach Maßgabe der anwendbaren
Rechtsvorschriften an Strafverfolgungsbehörden zu übermitteln, um die Sicherheit
der Veranstaltung zu gewährleisten und die Abwehr von Gefahren für die
staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten zu
ermöglichen.
14. Kontakt
Korrespondenz mit dem Verwender ist an folgende Anschrift zu richten: FC Schalke
04 Arena Management GmbH, Postfach 200993, 45844 Gelsenkirchen. Telefon:
01805/150810 (0,14 EUR/Min. aus dem deutschen Festnetz; Mobilfunknetz maximal
0,42 EUR/Min); Telefax: 0209/3892599; E-Mail: kundenservice@veltins-arena.de.
15. Gerichtsstand, anwendbares Recht
15.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des
UN-Kaufrechts (CISG).
15.2. Handelt es sich bei dem Karteninhaber um einen Unternehmer, eine
juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen, so ist Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis
unmittelbar und mittelbar ergebenden Streitigkeiten das für Gelsenkirchen-Buer
zuständige Gericht.
16. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Klauseln dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder
werden, berührt dies weder die Wirksamkeit des Rechtsverhältnisses zwischen
Veranstalter und rechtmäßigen Ticketerwerber noch die Wirksamkeit der übrigen
Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln.
Stand: März 2011
(Quelle: FC Schalke 04,
www.schalke04.de )

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